Skip to main content

DSGVO: Auswirkungen auf das Digitalmarketing


Wichtige Informationen zur DSGVO

DSGVO: Auswirkungen auf das Digitalmarketing kurz erklärt von Maximusweb. Seit Mai 2018 muss die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Unternehmen in der EU umgesetzt werden. Seitdem hat sie nicht nur bei kleinen, sondern auch bei größeren, international agierenden Unternehmen sehr viel Verwirrung gestiftet und für Wirbel gesorgt. Gegen Facebook und Google wurden beispielsweise schon Klagen eingereicht, da diese angeblich die Einwilligung ihrer Nutzer zur Erhebung und Verwendung ihrer Daten erzwungen haben. Diese hätten ohne die Einwilligung diese Dienste nämlich nicht mehr benutzen können und das ist laut DSGVO nicht rechtens. Eine Entscheidung in diesen Fällen steht zwar noch aus, jedoch könnte dieser Verstoß für beide Unternehmen teuer werden.

Ob Newsletter- oder Social-Media-Marketing - besonders im Online-Marketing gehört der Umgang mit personenbezogenen Daten zum Arbeitsalltag. Die DSGVO legt nun fest, was bei der Erhebung und der Verwendung von Daten eingehalten werden muss, damit der jeweilige Nutzer besser geschützt ist. Diese sollen von nun an genau wissen, wann und welche Daten über sie gespeichert werden und für welche Zwecke diese verwendet werden.

Datensammel Protestschild

Was ist bei der Erhebung von Daten zu beachten?

Eindeutige Einwilligung: Es ist nach wie vor zwingend erforderlich, dass Nutzer der Speicherung und Verwendung ihrer Daten zum Beispiel beim E-Mail-Marketing ausdrücklich zustimmen. Auf diese Weise soll auf Seiten des Nutzers mehr Transparenz geschaffen werden. Ob der Opt-in ab jetzt überall erforderlich ist, ist zurzeit noch unklar. Der Opt-out ist hingegen verpflichtend.

Hinweis auf Widerruf: Der Nutzer muss außerdem bereits bei der Einwilligung auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen werden. Er kann seine Zustimmung in die Speicherung und Verwendung seiner Daten jederzeit widerrufen. Hierbei gilt außerdem, dass Nutzer einen Widerruf genauso leicht tätigen können müssen wie die Einwilligung.

Rechtliche Begründung der Datenerhebung: Daten sollten grundsätzlich nur gespeichert werden, wenn diese auch wirklich unmittelbar benötigt werden. Das Sammeln von überflüssigen Informationen oder die Speicherung von Daten für die Verwendung zu einem späteren Zeitpunkt ist somit nicht rechtens.

Datenspeicherung ohne Einwilligung durch Interessenabwägung: Diese Regelung soll es Unternehmen einfacher machen, Daten von Personen zu erheben. Besteht ein berechtigtes Interesse für die Datenerhebung, liefert dies automatisch einen Grund dafür, die Daten einer Person zu speichern. Der einfachste Fall wäre, wenn eine Person bereits Kunde bei einem Unternehmen ist. In diesem Fall besteht ein berechtigtes Interesse.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine intensive Interessenabwägung stattfinden muss. Daten aus gekauften Kontaktlisten zu verwenden, ist nicht rechtens. Die Interessen des Unternehmens müssen gegen die Interessen des Verbrauchers und sein Recht auf Datenschutz abgewogen werden. Die Kaltakquise von potenziellen Neukunden beispielsweise per E-Mail ist nun wesentlich schwieriger, da erst einmal ein berechtigter Grund für die Datenerhebung vorhanden sein muss.

Wie muss nach der Einwilligung mit den Daten umgegangen werden?

Auskunftspflicht: Hat ein Unternehmen Daten über eine gewisse Person erhoben und diese will nun eine Auskunft darüber erhalten, welche Daten gespeichert wurden und wozu diese verwendet werden, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, der Person diese Auskunft zu erteilen.

Zweckgebundene Verwendung von Daten: Erhält das Unternehmen die E-Mail-Adresse einer Person, zum Beispiel weil diese in den Erhalt von Newsletter-E-Mails eingewilligt hat, darf die Adresse auch nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Nachweispflicht: Jede Speicherung von Daten muss bei Bedarf nachgewiesen werden können. Dies kann durch eine nachvollziehbare Begründung oder eine aktive Einwilligung seitens des Nutzers gegeben sein.

Recht auf Vergessenwerden: Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass digitale Daten über Personen nicht dauerhaft gespeichert werden. Entfällt also der Grund für die Datenspeicherung, müssen die Daten gelöscht werden. Betroffene Personen haben außerdem das Recht, über sie gespeicherte Daten löschen zu lassen. Google musste daher schon Seiten aus den Suchergebnissen löschen.